Meldung bei der Tierseuchenkasse
Meldepflicht
Bereits ab dem ersten Bienenvolk muss eine Meldung bei der Tierseuchenkasse erfolgen. Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tiergesundheitsgesetz (§ 20) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die gemeldeten Tierzahlen sind die Grundlage für die Beitragsfestsetzung. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten am Stichtag.
Eine jährliche Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt oder die Leistungen erheblich gekürzt werden müssen.
Meldefrist
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar. Die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Informationen für Bienenhalter von der Tierseuchenkasse:
Bienenhalter haben in diesem Jahr erstmalig den voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz ihrer Bienenvölker anzugeben; das ist die Anzahl der Bienenvölker im Sinne von § 1 der Bienenseuchenverordnung, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden soll. Zu melden sind grundsätzlich alle Völker; auch kleine Ableger sind als solche zu bewerten. All das, was bei einem evtl. Seuchenfall entschädigt werden soll, muss auch gemeldet werden.Die Tierseuchenkasse als Solidargemeinschaft kann ihrer Aufgabe, Leistung von Entschädigungen und Beihilfen, nur nachkommen, wenn für alle im Beitragsjahr gehaltenen Tiere/Bienenvölker Beiträge bezahlt werden und daraus Rücklagen gebildet werden können. Nur dann ist in Seuchenfällen die Entschädigung aller Bienenvölker und die Übernahme der Kosten für die Tötung, Tierkörperbeseitigung sowie Reinigung und Desinfektion möglich.
Den Anmeldebogen als pdf-Datei und Informationen dazu gibt es hier ⇒
Diejenigen, die bereits eine Reg.-Nummer und einen PIN haben,
können sich einloggen und ihre Jahresmeldung online eintragen – hier ⇒
Ohne Reg.-Nummer sind Mitteilung der Anzahl der Bienenvölker an die Tierseuchenkasse als Online-Meldungen unter folgendem Link möglich: www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/meldung.
Infos des Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V.
Beiträge für Bienen in 2021
In Beständen mit
1 bis 10 Völkern, je Bestand = 10,00 €
11 und mehr Völker, je Volk = 1,00 €
Adresse Tierseuchenkasse
Landwirtschaftskammer NRW Tierseuchenkasse
Nevinghoff 6, 48147 MünsterTel 0251 / 2 89 82 – 12 fax 0251 / 2 89 82 – 30
E-Mail tierseuchenkasse@lwk.nrw.de
web: www.tierseuchenkasse.nrw.de
Zuständiges Veterinäramt (Amtstierarzt)
Anzeige der Bienenhaltung nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung. Das zuständige Veterinäramt ergibt sich nach dem Standort der Bienen.
Beispiel: Du wohnst im Rhein-Erft-Kreis und hast bei dir zu Hause Bienenvölker stehen, du hast aber noch einen weiteren Stand im Kreis Euskirchen. So musst du die einen Völker beim Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreis und die anderen Bienenvölker beim Veterinäramt des Kreis Euskirchen melden.
Mögliches Meldeformular
Kreis Euskirchen
Abt. 39 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel: 02251-15254; Fax: 02251-15
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Tel: 02271-833900; Fax: 02271-832300
Rhein-Sieg-Kreis
Veterinäramt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg
Tel: 02241-132603; Fax: 02241-132179
Übersicht Veterinärämter im Imkerverband Rheinland
Berufsgenossenschaft
Bundeseinheitlich ist geregelt, dass Imker mit mehr als 25 Völkern sich bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anmelden müssen. Die Anmeldung
muss jeder Imker selbst vornehmen. Ab 26 Völker besteht kraft Gesetz die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Es wird dringend empfohlen, dass sich die in Frage kommenden Imker bei der Berufsgenossenschaft melden.
Das Bestehen der Imkerunfallversicherung und der gesetzlichen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft führt im Schadensfall nicht zu einem Leistungsverlust wegen Doppelversicherung.
Hier die Anschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften:
Für NRW:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW, Hoher
Heckenweg 76 – 80, 48147 Münster.